§ 93 Abs 5 EStG 1967, § 38 Abs 4 EStG 1972
Zum Begriff der „Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten“: Auch „Rechtsgutachten“ fallen darunter, soferne es sich um eigentümliche geistige Schöpfungen handelt. Nicht ein von den Finanzämtern häufig gefordertes „Schreiben für die Öffentlichkeit“ ist maßgeblich, sondern ob die Gutachten als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sind.