§ 419 Abs 1 ZPO, § 396 EO
Die – durch die dem OGH vorgelegenen Akten gedeckte – Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist, auch wenn sich nachträglich das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben erweist, nicht berichtigungsfähig. – Dem Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die wegen Ablaufs der einmonatigen Frist des § 396 nicht mehr vollzogen werden kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse.