§ 53a AO, § 7 Abs 2 EO
Der Exekutionstitel nach § 53 a AO erfaßt nicht auch den wiederaufgelebten Teil der Forderung. – In einem beim Exekutionsgericht gestellten Exekutionsbewilligungsantrag zur Hereinbringung der Ausgleichsquote ist die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs und seines Inhalts mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachzuweisen.