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Zu Sinn und Reichweite des sogenannten Analogieverbots*)*)Herrn Universitätsprofessor Dr. Friedrich Nowakowski zu seinem 65. Geburtstag am 15.10.1979 gewidmet.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Frank HöpfelJBl 1979, 505 Heft 19 und 20 v. 6.10.1979

A. Welche Anforderungen sind grundsätzlich an die Strafrechtsanwendung zu stellen?

I. Allgemeines
1. Das Strafurteil als Konkretisierung einer "ausdrücklichen gesetzlichen Strafdrohung": das Begründungserfordernis

Aus der an die Spitze des StGB1)1)BGBl 1974/60. Paragraphen ohne Zusatz beziehen sich im folgenden immer auf dieses. Als Vorläufer zu § 1 vgl in bezug auf den Untersuchungsgegenstand Art IV KPzStG. gestellten Regel läßt sich zunächst entnehmen, daß das Strafurteil die Konkretisierung2)2)Mit dem Ausdruck „Konkretisierung“, den die Arbeit neben engeren Ausdrücken wie „Interpretation“ oder „Rechtsanwendung“ gebraucht, soll die Rechtsfindung, wo dies angebracht erscheint, etwas umfassender beleuchtet werden. Erschöpft sich doch die Behandlung der quaestio iuris durch den Richter weder funktional in bloßer „Vollziehung“ des Gesetzes noch methodisch in der „Auslegung“ seines Textes: Unter dem ersten Aspekt tritt, wie Walter, Aufbau der Rechtsordnung2 (1974) 39 f, 44, sagt, eine „normpräzisierende“ Funktion hinzu, unter dem zweiten hat vor allem F. Müller, Juristische Methodik2 (1976) pass, insb 20 f, 131 ff, 146 f, 265 ff, weitere „Konkretisierungselemente“ herausgestellt. einer (bestimmten) „ausdrücklichen gesetzlichen Strafdrohung“ darstellen soll. Das Gericht hat auszusprechen, die Tat, deren der Angeklagte für schuldig befunden wird, sei von dem Ausdruck umfaßt, den eine Regelungsidee (vor Begehung der Tat) in einem zur Sanktionsverhängung ermächtigenden Gesetz gefunden hat. Dies geschieht vorerst in der solennen Form des assertorisch gefaßten Urteilstenors3)3)Vgl § 260 Abs 1 StPO.. Die intersubjektive Tragfähigkeit der vorgenommenen Annäherung von Norm und Fall herzustellen, ist Sache der Entscheidungsgründe. In diesen muß gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ua „in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, ... von welchen Erwägungen er (sc der Gerichtshof) bei der Entscheidung der Rechtsfragen ... geleitet wurde“.

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