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§ 1319 a ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 485 Heft 17 und 18 v. 8.9.1979

§ 1319a ABGB

Die Haftung für „mangelhaften Zustand“ erfaßt nicht nur den Weg im engeren Sinne, sondern überhaupt dessen Verkehrssicherheit. – Werden die Aufgaben des Weghalters an dessen Stelle durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, so gehört dieser nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters und haftet demnach auch für leichte Fahrlässigkeit.

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