§ 1319a ABGB
Die Haftung für „mangelhaften Zustand“ erfaßt nicht nur den Weg im engeren Sinne, sondern überhaupt dessen Verkehrssicherheit. – Werden die Aufgaben des Weghalters an dessen Stelle durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, so gehört dieser nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters und haftet demnach auch für leichte Fahrlässigkeit.