§ 1319 ABGB, § 914 ABGB
Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schleppliftbeförderungsverträgen. – Eine Saisonkarte, die nicht nur zur Benützung der Lifte, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigt, verpflichtet die Liftgesellschaft im Bereich der markierten Pisten zur Sicherung. – Die Haftungsbeschränkung nach der erstzitierten Gesetzesstelle tritt nur außerhalb vertraglicher Verpflichtung ein.