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Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO; § 366 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 376 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

Art XLIII EGZPO, § 304 ZPO, § 366 ABGB

Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht, nicht aber für das Begehren auf Ausfolgung der Urkunde von Bedeutung. – Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung.

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