§ 484 ABGB, § 1463 ABGB
Die Dienstbarkeit des Gehrechtes über einen zur Förderung des Fremdenverkehrs errichteten Promenadenweg wird durch die auf Grund des zunehmenden Fremdenverkehrs intensivere Benützung des Weges nicht unzulässig erweitert. – Bereits die Mitteilung des Rechtsstandpunktes des Eigentümers, der als dienendes Grundstück in Anspruch genommenen Liegenschaft, kann den Wegfall des guten Glaubens des das vermeintliche Recht Ausübenden bewirken.