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§ 1497 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 210 Heft 7 und 8 v. 15.4.1978

§ 1497 ABGB

Die Klagserhebung unterbricht die Verjährung dann nicht, wenn die klagende Partei im weiteren Verfahrensverlauf eine der Dauer nach ungewöhnliche Untätigkeit bekundet; für etwaige Rechtfertigungsgründe obliegt ihr die Behauptungs- und Beweislast.

OGH, 27.04.1977, 1 Ob 555/77

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