§ 1497 ABGB
Die Klagserhebung unterbricht die Verjährung dann nicht, wenn die klagende Partei im weiteren Verfahrensverlauf eine der Dauer nach ungewöhnliche Untätigkeit bekundet; für etwaige Rechtfertigungsgründe obliegt ihr die Behauptungs- und Beweislast.
OGH, 27.04.1977, 1 Ob 555/77