§ 12 StGB, § 109 Abs 1 StGB, § 109 Abs 3 StGB
Abs 1 und Abs 3 des § 109 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion); der Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat, die alle Merkmale des Abs 1 und des Abs 3 (Z 1, 2 oder 3) StGB aufweist, wird durch die Unterstellung unter den letztgenannten Tatbestand voll erfaßt.