Meine Kritik an seiner Auslegung des § 1063 ABGB im Juni-Heft des vorigen Jahrganges (296 ff) hat Bydlinski noch im selben Heft der Juristischen Blätter zu einer ausführlichen und ungewöhnlich scharfen Erwiderung veranlaßt (332 ff). Er hält eine Diskussion über seine Thesen in dieser Form für überflüssig.