§ 506 Abs 2 ASVG
Begünstigte i. S. des § 500 ASVG, die noch im Ausland leben, können Beitragszeiten auf Grund freiwilliger Weiterversicherung für die Zeit nach dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nicht erwerben.
OLG Wien, 08.10.1976, 19 R 212/76