§ 12 StGB, § 15 Abs 2 StGB, § 16 Abs 1 StGB, § 288 Abs 1 StGB
Die Strafbarkeit der Bestimmung eines Zeugen zur Ablegung einer falschen Beweisaussage setzt nicht voraus, daß der Zeuge zu im vornherein im Detail festgelegten wahrheitswidrigen Angaben verleitet wird; es genügt, daß der Anstifter nur die Tendenz der gewünschten falschen Aussage festlegt, wie auch sonst die Bestimmung eines anderen nicht die Festlegung