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§ 14 Abs 2 und § 16 AußStrG; §§ 423, 496 Abs 1 Z 1 und § 430 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 102 Heft 3 und 4 v. 1.2.1978

§ 14 Abs 2 AußStrG, § 16 AußStrG, § 423 ZPO, § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, § 430 ZPO

Erledigt ein Beschluß – ohne als „Teil-Beschluß“ erkennbar zu sein – nicht alle Rechtsschutzanträge, so kann entweder ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gestellt oder aber die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden. Dies gilt im Bereich des AußStrG analog.

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