§ 14 Abs 2 AußStrG, § 16 AußStrG, § 423 ZPO, § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, § 430 ZPO
Erledigt ein Beschluß – ohne als „Teil-Beschluß“ erkennbar zu sein – nicht alle Rechtsschutzanträge, so kann entweder ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gestellt oder aber die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden. Dies gilt im Bereich des AußStrG analog.