I. Die herkömmliche Juristenausbildung, wie sie bis etwa 1970 in allen deutschen Bundesländern gehandhabt wurde, wies zwei Eigenarten auf: Erstens vermittelte sie die Qualifikation zu allen juristischen Berufen (sie machte zum „Volljuristen“) und war daher auch für alle Auszubildenden einheitlich. Dazu kam zweitens ihre Zweistufigkeit: Auf eine mehr theoretische Ausbildungsphase bei der Universität folgte eine etwa gleich lange Phase der praktischen Ausbildung bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Anwälten. Zwischen diesen beiden Phasen lag das 1. Staatsexamen (Referendarexamen), am Schluß der Ausbildung stand das 2. Staatsexamen (Assessorexamen).