Noch nie in der Geschichte der Republik ist die Entwicklung der geschriebenen Verfassung so beschleunigt vor sich gegangen wie in der 13. und 14. GP: 10 Fundamentaländerungen der Bundesverfassung1); von Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen ganz zu schweigen2). Zu Recht wird auf das Faktum hingewiesen, daß manche solcher Gesetzänderungen legistisch unausgereift seien3). Dazu kommt, daß manchen Verfassungsänderungen die Transparenz abgeht. Die Transparenz eines Entscheidungsvorganges ist aber wesentliches Merkmal demokratischer Rechtsetzung. Beachtenswert ist ferner, daß die österreichische Verfassungsentwicklung von keinem verfassungspolitischen Grundkonzept getragen ist4). Ad hoc – Novellen beherrschen die Szene, denen man aber die theoretische und praktische Bedeutung nicht absprechen kann.