Das Problem der unmittelbaren, von § 1315 ABGB unabhängigen Haftung des Geschäftsherrn für deliktisches Verhalten seiner Repräsentanten wird herkömmlich unter zwei Gesichtspunkten, je nach der Rechtsnatur des Geschäftsherrn, diskutiert. Bei juristischen Personen (jP) und den ihnen gleichgestellten Personengesellschaften des Handelsrechts geht es darum, ob nur für Delikte der durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestellten „Organe“ oder auch für solche nicht satzungsgemäß bestellter „Repräsentanten“ – also leitender Angestellter – gehaftet wird. Ist der Geschäftsherr eine natürliche Person (nP), dann entfällt die Haftung für Organe und es bleibt die Frage der Haftung für leitende Angestellte. In der folgenden Untersuchung wird das Problem schon deshalb zuerst für die jP behandelt, weil es, wie die Zahl der E. zeigt, hier offensichtlich häufiger auftritt. Erst im Anschluß daran werden nochmals die Möglichkeiten einer Repräsentantenhaftung bei nP zu untersuchen sein.