Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, daß die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten, nicht nach den allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit (§§ 865 ff ABGB) zu beurteilen ist, sondern einen Sonderfall darstellt, auf den ausschließlich die Bestimmungen der §§ 565 ff ABGB anzuwenden sind. Einigkeit besteht weiters auch darüber, daß demnach an die Testierfähigkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen seien als an die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Als Leitsatz hat sich hiebei die These herausgebildet, daß Testierunfähigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn der Testator „nicht einmal das Bewußtsein hat, daß er eine letztwillige Anordnung trifft und was ihr Inhalt ist“1).