§ 182 ZPO
Ist das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen nicht aus den Klagsbehauptungen ableitbar, so ist das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen abzuweisen. Die richterliche Anleitungspflicht beinhaltet die Pflicht, diesfalls auf eine die Klage allenfalls schlüssig machende Klagsänderung hinzuweisen, nicht1).