1. Die Leistungen eines nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Großgeräts sind ihrer Art nach erstattungsfähig, auch wenn § 338 Abs 2a iVm Abs 3 ASVG nach der Rechtsprechung einen Wahlarzt- bzw Wahlanstaltsersatz ausschließt. Daher sind die Leistungen eines selbständigen Ambulatoriums mit einem nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Gerät "abstrakt erstattungsfähig", weshalb die Errichtung eines solchen Ambulatoriums nur nach Durchführung einer Bedarfsprüfung zulässig ist. Die Ausnahmeregelung des § 3a Abs 4 KAKuG bzw § 7 Abs 6 StKAG (keine Bedarfsprüfung, wenn das selbständige Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringt) ist nicht anwendbar.2. Im Errichtungsbewilligungsverfahren eines selbständigen Ambulatoriums ist ein Sozialversicherungsträger dann "betroffen" und hat daher nach § 3a Abs 8 KAKuG bzw § 8 Abs 4 StKAG Parteistellung, wenn er einerseits für die vom neuen Anbieter erbrachten Leistungen gem § 131 ASVG (konkret) erstattungspflichtig wäre, andererseits dann, wenn das neu auftretende Ambulatorium Nachfrage von denjenigen vorhandenen (konkurrenzgeschützten) Anbietern (im Einzugsgebiet des neuen Ambulatoriums) "abziehen" würde, die dem Sozialversicherungsträger gehören (kasseneigene Einrichtungen) oder für deren medizinische Leistungen er - im Rahmen von (Kassen-)Verträgen - finanzielle Leistungen erbringt.