In zwei jüngeren Entscheidungen zur ärztlichen Aufklärungspflicht hat der OGH diese weiter konkretisiert - und teilweise verschärft. Dabei stützt er sich allerdings fälschlich nicht auch auf den (jedenfalls seit Inkrafttreten des UGB maßgeblichen) § 347 UGB (Sorgfalt des ordentlichen Unternehmers).
2 Ob 43/12f

