Nach der Lehre können Aktionäre ihren Auskunftsanspruch im Falle der Verweigerung klagsweise durchsetzen. Der OGH folgt dieser Ansicht nicht: Der Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
6 Ob 155/11d
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Nach der Lehre können Aktionäre ihren Auskunftsanspruch im Falle der Verweigerung klagsweise durchsetzen. Der OGH folgt dieser Ansicht nicht: Der Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
6 Ob 155/11d
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