Der Beitrag befasst sich mit der Thematik der unmittelbaren Wirkung im Verhältnis zwischen Privaten. Gegenüber diesen scheidet eine Berufung auf unmittelbar wirksame Richtlinien grundsätzlich aus. Es wird jedoch gezeigt, dass es sich um keinen absoluten Ausschluss handelt, aber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH noch keine exakten Grenzen gezogen werden können. (FN )
Schlagwörter:

