Das in § 106 Abs 1 StPO vorgesehene Einspruchsrecht an das Gericht gegen kriminalpolizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen, die ohne gerichtliche Bewilligung bzw ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft gesetzt werden, wurde vom VfGH aufgehoben. Die Bestimmung verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, da sie die Gerichte einfachgesetzlich dazu ermächtigt, Verwaltungsakte zu überprüfen.
G 259/09

