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Freier Dienstvertrag zu Privatperson – keine Pflichtversicherung

SozialrechtEntscheidungeninfas 2014, 35infas 2014, 200 Heft 5 v. 1.9.2014

Die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG ist zu verneinen, wenn die Erbringung der Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (§ 4 Abs 4 Z 1 ASVG), sondern im privaten Bereich erfolgt.

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