Das Berufungsgericht hielt sich bei Ermittlung des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts des Arbeitnehmers zu Recht an die von der Lehre gebilligte ständige Rechtsprechung zu § 23 Abs 1 AngG. Die rechtliche Beurteilung, wonach "das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" auch die im Durchschnitt vom Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bezogene Provision umfasst, ist nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung zu § 23 AngG, deren Anwendung auf § 36 Abs 2 AngG vom OGH gebilligt wird.