Es ist als grob fahrlässig iSd Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) anzusehen, wenn eine Fiakerkutscherin die Leinen aus der Hand gibt, um Fahrgästen beim Aussteigen zu helfen, obwohl ein fünfjähriges Kind auf dem Kutschbock sitzt und keine mechanische Absicherung des Gespanns vorhanden ist, die ein plötzliches Loslaufen der Pferde verhindern könnte.