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Beitragszuschlag wegen verspäteter Anmeldung

SozialrechtEntscheidungeninfas 2011, S 16infas 2011, 129 Heft 3 v. 1.5.2011

Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags sind vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nicht Voraussetzung.

Im Rahmen einer Kontrolle durch die KIAB wurden am 6. 11. 2009 um 22 Uhr in einer Diskothek sieben Personen angetroffen, die entgeltlich tätig, aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Es wurde daraufhin wegen der Meldepflichtverletzung auch ein Beitragszuschlag in Höhe von € 4300,- vorgeschrieben.

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