War der Versicherte bereits zu Beginn der Tätigkeit (hier: kaufmännische Lehre) nicht in der Lage, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, erwirbt er keinen Berufsschutz.
War der Versicherte bereits zu Beginn der Tätigkeit (hier: kaufmännische Lehre) nicht in der Lage, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, erwirbt er keinen Berufsschutz.