Besteht nach einem Rahmenvertrag zwar keine Verpflichtung zum Tätigwerden, jedoch bei Annahme der Tätigkeit die Verpflichtung diese auszuführen, kann Vollversicherung an den Arbeitstagen als fallweise Beschäftigte vorliegen.
Besteht nach einem Rahmenvertrag zwar keine Verpflichtung zum Tätigwerden, jedoch bei Annahme der Tätigkeit die Verpflichtung diese auszuführen, kann Vollversicherung an den Arbeitstagen als fallweise Beschäftigte vorliegen.