Wenn zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Z 2 ASVG besteht, kommt es für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (UV) (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.