Ein im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms aufgetretener Anfall ist nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu lösen.
Ein im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms aufgetretener Anfall ist nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu lösen.