Bei Prüfung der Verweisbarkeit für Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist der österreichische Arbeitsmarkt entscheidend.
Die 1949 geborene Klägerin wohnt in Ljubljana; ihre Invalidität ist mangels Berufsschutz gemäß § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Aus medizinischen Gründen ist bei ihr eine Übersiedlung sowie überhaupt eine Verweildauer außer Haus von mehr als 12 Stunden täglich auszuschließen.