Bei der Begrenzung der Ansprüche ist nicht nur auf den Zeitablauf gemäß § 1158 ABGB, § 19 AngG Bedacht zu nehmen, sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe, mit denen ein Verlust künftiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist.