Der Lehrling stand ab 29. 7. 2002 bei der Lehrberechtigten in einem Lehrverhältnis als Kraftfahrzeugtechniker. Er ist am 3. 4. 1987 geboren. Bei Lehrabschluss wurde der 28. 1. 2006 als voraussichtliches Ende des Lehrverhältnisses genannt. Am 10. 9. 2004 - nach mehr als zwei Jahren andauernder Lehre - unterzeichnete der damals erst 17-jährige Lehrling ein ihm von seinem Vorgesetzten bei der Lehrberechtigten vorgelegtes Schreiben über die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung. Der Lehrling war bis dahin weder von einem Gericht noch von einer Kammer für Arbeiter und Angestellte über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt worden. Es lag auch keine entsprechende Amtsbestätigung oder Bescheinigung iSd § 15 Abs 5 BAG vor. Es fehlte auch eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern des Lehrlings hinsichtlich einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses. Die Eltern stimmten der Auflösung auch sonst nicht zu.