Ein Arbeitnehmer war seit 1997 stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin, gehörte aber dem 2001 neu gewählten Betriebsrat, der sich am 27. 3. 2001 konstituierte, nicht mehr an.
Ein Arbeitnehmer war seit 1997 stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin, gehörte aber dem 2001 neu gewählten Betriebsrat, der sich am 27. 3. 2001 konstituierte, nicht mehr an.