Die Arbeitnehmerin war ab 2001 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Bei der Wahl zum Angestelltenbetriebsrat, der drei Mitglieder hat, wurde sie zum dritten und letzten Ersatzmitglied gewählt. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder vereinbarten nach der Wahl, dass im Falle der Verhinderung eines Mitglieds nicht das entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zur Vertretung berechtigte Ersatzmitglied nachrücken sollte, sondern dass jedem Mitglied ein bestimmtes Ersatzmitglied als Vertreter zugeordnet werde. Der Betriebsratsvorsitzende informierte den Geschäftsführer der Arbeitgeberin über das Wahlergebnis, nicht jedoch über die Vertretungsregelung. Die Vertretung wurde in der Folge wie vereinbart gehandhabt; der Geschäftsführer befasste sich nicht näher damit.