§ 4 Abs 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige der Dienstverhinderung. Die Mitteilung des Krankenstandes der Arbeitnehmerin durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihr als "Diensthandy" bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass - zum Unterschied vom Telefax - der Absender über keinen Sendenachweis der Short Messages verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung - vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief - kann nur für die Beweislast des Zugangs eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart.