Jene Arbeitnehmer, welche in den mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen "Kollektivvertrag für die Bundesrechenzentrum GmbH" übergetreten sind und aus diesem Anlass neue Arbeitsverträge abgeschlossen haben, wonach alle darin nicht genannten bisher geltenden Vereinbarungen an dem Tag der Unterfertigung die Wirksamkeit verlieren, haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Rechtsanspruch mehr auf Gewährung von bezahlter Freizeit im Ausmaß von jeweils vier Stunden am Karfreitag und am Allerseelentag (2. 11.), auch wenn es sich dabei um einen Arbeitstag handelt, und die betreffenden evangelischen Arbeitnehmer haben am Reformationstag (31. 10.), auch wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, keinen Rechtsanspruch gegen die Arbeitgeberin auf Dienstfreistellung im Ausmaß der gesamten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge.