Wenn für eine Mieterin oder einen Mieter unklar und nicht leicht zu klären1 ist, an wen der (zumeist monatlich fällige) Mietzins zu leisten ist, haben sie die Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung des Mietzinses mit schuldbefreiender Wirkung (§ 1425 ABGB), um die für sie negativen Folgen des Schuldnerverzugs zu vermeiden. Solche unklaren Konstellationen sind bei aufrechtem Mietverhältnis etwa denkbar bei Miteigentumsverhältnissen auf Vermieterseite, insb bei zwischen den Miteigentümern des Mietobjekts auftretenden Streitigkeiten, bei Veräußerung eines Mietobjekts (§ 2 MRG; § 1120 ABGB),2 beim Streit über die Beendigung eines Baurechts am Mietobjekt (§ 4 Abs 2, §§ 8, 9 BauRG)3 oder bei einer Unklarheit, wann ein Fruchtgenussrecht am Mietobjekt4 endet (§§ 524-529 ABGB). Zwischen Vermietern und deren Hausverwaltern ist die Sach- und Rechtslage mE klar.5 Zu dieser Frage waren mehrere Verfahren vor dem OGH anhängig.6

