Der VwGH stellt in einem seiner jüngsten Erkenntnisse klar, dass auch nach den strengen Tiroler und Vorarlberger Freizeitwohnsitz- bzw Ferienwohnungsbestimmungen ein "Arbeitswohnsitz" möglich ist, und stellt erstmals Kriterien dafür auf.
Der VwGH stellt in einem seiner jüngsten Erkenntnisse klar, dass auch nach den strengen Tiroler und Vorarlberger Freizeitwohnsitz- bzw Ferienwohnungsbestimmungen ein "Arbeitswohnsitz" möglich ist, und stellt erstmals Kriterien dafür auf.
