ABGB: § 879 Abs 3, § 1098
KSchG: § 6 Abs 3
Die Klausel "Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder einem anderen Mietobjekt (Wohnungseigentumsobjekt) notwendig oder zweckmäßig ist." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 28).