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Zur Regelung von Duldungspflichten des Mieters in AGB

RechtsprechungMietrechtBearbeiter: Andreas GriebImmoZak 2024/19ImmoZak 2024, 35 Heft 2 v. 29.5.2024

ABGB: § 879 Abs 3, § 1098

KSchG: § 6 Abs 3

Die Klausel "Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder einem anderen Mietobjekt (Wohnungseigentumsobjekt) notwendig oder zweckmäßig ist." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 28).

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