ABGB: §§ 1096, 1097
Mängel, welche vom Bestandnehmer unverschuldet subjektiv nicht wahrgenommen werden können, aber dennoch objektiv zu einer Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs führen (hier: eine gefährliche elektrische Anlage), berechtigen zur Mietzinsminderung iSd § 1096 ABGB, ohne dass es einer vorherigen Anzeige des Mangels iSd § 1097 ABGB an den Bestandgeber bedarf.