Der EuGH äußert sich in dieser Entscheidung zum ersten Mal inhaltlich zur Vorfälligkeitsentschädigung infolge vorzeitiger Kreditrückzahlung. Anlass sind drei Vorlagefragen des deutschen LG Ravensburg, welche Art 25 der WohnimmobilienkreditRL und damit auch § 20 HIKrG betreffen. Im Ergebnis lässt der EuGH den Mitgliedstaaten bei Immobilienkrediten großen Spielraum.