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Mangelhaftigkeit bei Fehlen des Nachweises über die EN-Klassifizierung

RechtsprechungBauvertragsrechtBearbeiterin: Petra FelzmannImmoZak 2024/13ImmoZak 2024, 22 Heft 1 v. 1.3.2024

ABGB: §§ 922 ff

UGB: § 377

Da eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität eines Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, kann ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann vorliegen, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Das Gleiche gilt, wenn an sich eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, die lediglich fakultative Angaben nicht enthält.

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