ABGB: §§ 922 ff
UGB: § 377
Da eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität eines Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, kann ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann vorliegen, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Das Gleiche gilt, wenn an sich eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, die lediglich fakultative Angaben nicht enthält.