MRG: §§ 16, 26 Abs 4, § 29 Abs 1 Z 3 lit b
Ungeachtet des Wortlauts ist auch eine formbedürftige Willenserklärung entsprechend dem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Selbst eine Falschbezeichnung in der Urkunde schadet nicht, wenn die Parteien ein übereinstimmendes Verständnis vom Ende der Frist hatten (hier: 31. [!] 9. 2019 als Fristende).