Der Beitrag prüft, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit beim Erwerb von schlichtem Miteigentum (keine WE-Begründung)1 die zugesagte grundbücherliche Position des Erwerbers und die Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung iSd §§ 9 und 7 Abs 5 BTVG ausreichend gesichert sind.2 Der Beitrag prüft nicht, welche zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das grundbücherliche Sicherungsmodell verwirklicht ist.3