ABGB: §§ 295, 298, 303, 879 Abs 3, §§ 914 f
ARB: Art 23 Z 2.1.2, Art 24
Der Allgemeine Vertragsrechtsschutz deckt nur schuldvertragliche Rechtsstreitigkeiten, die eine bewegliche Sache (im weitesten Sinn) betreffen. Bewegliche Sachen, wozu gem § 298 ABGB auch Rechte zählen, können ohne Substanzverletzung von einer Stelle zu einer anderen versetzt werden (§ 293 ABGB). Nach stRsp "betrifft" ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache jedoch nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.