WEG: § 34
Im Verfahren auf Überprüfung der Jahresabrechnung ist die materielle Richtigkeit und Berechtigung von aufgenommenen Forderungen zu prüfen. Es ist bei jeder infrage gestellten Ausgabe oder Einnahme zu prüfen, ob sie dem gesetzlichen oder vereinbarungsgemäß geschuldeten Auftrag entsprechend pflichtgemäß getätigt wurde.